Satzung der Chorgemeinschaft Grünkraut e.V.


§ 1 · Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen
„Chorgemeinschaft Grünkraut“ mit dem Zusatz e.V..
Er hat seinen Sitz in Grünkraut und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Ravensburg eingetragen.

 

§ 2 · Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 · Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selber zu singen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§ 4 · Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)  durch freiwilligen Austritt,
b)  durch Tod,
c)  durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt
werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 5 · Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Alle Mitglieder sind gehalten, bei Veranstaltungen entsprechend ihren Möglichkeitenmitzuhelfen.


§ 6 · Chorleiter
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Vereins verantwortlich. Er wird von den singenden Mitgliedern gewählt. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung. Die Vergütung wird durch den Vorstand vereinbart.


§ 7 · Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 8 · Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand.


§ 9 · Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den
Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)  Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b)  Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c)  Wahl des Vorstandes;
d)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f)  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h)  Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k)  Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§ 10 · Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a)  dem geschäftsführenden Vorstand,
b)  dem Beirat.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a)  der Vorsitzende,
b)  der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
c)  der Schriftführer,
d)  der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.


Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.


Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Dem Beirat gehören 4 Vertreter der singenden Mitglieder, der Pressewart, der Chorleiter, sowie 1 Vertreter der fördernden Mitglieder an.


§ 11 · Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 · Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei
Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Gesang und Musik.


§13 · Inkrafttreten der Satzung


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2024 beschlossen worden.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

Hier finden Sie uns

Chorgemeinschaft Grünkraut e.V.

Klaus Schuster
Müllerbühlstraße 3

88339 Bad Waldsee

IBAN für Spenden

DE93 6505 0110 0101 1910 38

Kontakt

Nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
Chorgemeinschaft Grünkraut